Logo
Braunschweig1 Werkstatt1

Vereinssatzung AntiRost Braunschweig

Die nachfolgende Satzung orientiert sich am aktuellen Vereinsrecht n. §§ 21 bis 79 BGB und ist Grundlage für die gemeinnützigen Aktivitäten im Sinne des Steuerrechts.
Der Anwendungsbereich bezieht sich i. d. R. auf das Stadtgebiet Braunschweig und die benachbarten Kommunen.

Präambel

  1. Der Träger- und zugleich Förderverein führt den Namen: AntiRost Braunschweig e. V. 
    Er fördert das Zusammenkommen von Menschen unterschiedlichen Alters, die ihr Leben aktiv und mit anderen gemeinsam selbstbestimmt gestalten möchten.
  2. AntiRost Braunschweig, nachfolgend in der Kurzform als AntiRost bezeichnet, ist Ort
    aktiver Gesundheitsförderung. AntiRost fördert die Kenntnis unterschiedlicher    Lebensweisen und die Entwicklung eigener Lebensentwürfe.
  3. AntiRost fördert die Gleichberechtigung und steht Angeboten für Männer und Frauen, auch gemeinsamen Angeboten, offen.
  4. AntiRost entwickelt und fördert Begegnung, Bildung und Kultur.
  5. Die Pflege und Entwicklung eigener handwerklicher-/ industrieller Fertigkeiten soll in den Räumlichkeiten von AntiRost ermöglicht werden, ebenso die Weitergabe von Erfahrungswissen älterer Menschen an Gleichaltrige, Jugendliche und Kinder.
  6. Die Pflege der Industriekultur ist ein besonderes Anliegen von AntiRost, hierzu gehört auch eine mögliche Beteiligung an einem Projekt “Industriemuseum”.
  7. Nutzer von AntiRost sind Vereinsmitglieder und Interessierte, insbesondere aus dem Berufsleben ausgeschiedene Menschen.
  8. Der Verein regelt die Nutzung der Räumlichkeiten und Gegebenheiten.

 

 Satzung des Vereins AntiRost Braunschweig

§ 1 Name, Sitz, Eintrag, Geschäftsjahr

  1. Der Vereinsname lautet: AntiRost Braunschweig.
  2. Sitz des Vereins ist Braunschweig.
  3. Nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig
    erweitert sich der Vereinsname um das Kürzel: e.V.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung der Alten- und Jugendarbeit,
    der Kultur, Bildung, Gesundheit sowie der Sozialarbeit.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch
    2. 1. die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Kommunikation, Förderung des
         generationenübergreifenden Dialogs und der Pflege der Industriekultur.
    2. 2. die Beschaffung und Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, Ausstattung und
         Maschinen.
    2. 3. die Beteiligung öffentlicher- und privater Träger sowie durch Beteiligung der
         Öffentlichkeit, den Arbeitsansatz Bürgerschaftliches Engagement sowie eine
         Zusammenarbeit mit dem Seniorenrat der Stadt Braunschweig.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977
    (§ 52ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person wie auch juristische Person sein.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Dem Verein können auch natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder beitreten. Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Der Vereinsaustritt ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (s. § 7). Zur Feststellung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Ein neu eingetretenes Mitglied zahlt einen anteiligen Jahresbeitrag (ein Zwölftel pro Monat).

§ 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  6. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen, und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    7.1 den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
    7.2 die Aufgaben des Vereins,
    7.3 An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften,
    7.4 Darlehen und Darlehensrahmen,
    7.5 Genehmigung etwaiger Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    7.6 Mitgliedsbeiträge (s.§ 5),
    7.7 Satzungsänderungen,
    7.8 Auflösung des Vereins.
    7.9 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
         anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
    7.10 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    7.11 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
         Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern :

    dem Vorsitzenden

    dem stellvertretenden Vorsitzenden

    dem Schriftführer

    dem Kassenführer

    einer weiteren gleichberechtigten Person
     

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.

    Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt.

    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten.

    Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte im laufenden Geschäftsjahr. Insbesondere hat er die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.

    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

    Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal, sowie nach Bedarf, statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich (ohne Fristen) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Der Einladung sind der bisherige- und der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen.
  2. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

    Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Seniorenrat der Stadt Braunschweig, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  Braunschweig, 25 Mai 2004
  Hugo-Luther-Straße 60a
  38118 Braunschweig

Zurück: Über uns